ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Ingenieur- und Sachverständigenbüro Schlüter, Am Sonnenhang 16, 32825 Blomberg
– Sachverständiger / AN-

§ 1 Leistungen des Sachverständigen
1. Die Leistungen werden gemäß Angebot vereinbart.
2. Inhalt und Umfang der vom Sachverständigen zu erbringenden Vertragsleistung ergeben sich aus den folgenden, abschließend aufgeführten Vertragsbestandteilen in nachfolgender Rang- und Reihenfolge:
a) Das Angebot des Sachverständigen.
b) Dieser Vertrag.
c) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“).

§ 2 Aufgaben des Auftraggebers
1. Unterlagen, Vorgaben oder Entscheidungen des Auftraggebers (AG), die der AN zur Ausführung der Vertragsleistung benötigt, wird der AG dem AN so frühzeitig dem AN zur Verfügung stellen, dass dieser die Vertragsleistung ungehindert erbringen kann. Der AG gestattet dem AN die Anfertigung von Fotos und Skizzen für seine Begutachtung.
2. Der AG fördert auf eigene Kosten im Rahmen seiner Kooperationspflichten die Leistungen des AN. Dabei wird er insbes. alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des ANs unverzüglich beantworten und dem AN den Zugang zu allen Anlagen ermöglichen, bspw. auch mittels Stellung eines Gerüstes.
3. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten, auf eigenes Risiko und nach Abstimmung mit dem AN für erforderliche Bauteilöffnungen.

§ 3 Grundlagen des Honorars des Sachverständigen
1. Der Auftraggeber schuldet für die vertragliche Leistung
– Es gilt vorrangig der Preis im Angebot, sollte kein Preis dort angegeben sein, gelten die folgenden Stundensätze:
– eine Vergütung nach Aufwand auf Basis der nachfolgenden Netto-Stundensätze:

  • Firmeninhaber 160,00 EUR / h
  • Architekten / Ingenieure 160,00 EUR / h
  • Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen 80,00 EUR/ h
  • Sonstige Mitarbeiter (Sekretariat etc.) 50,00 EUR / h

Die vorstehenden Stundensätze erhöhen sich zum 01.01. eines jeden Jahres pauschal um 3 %.

2. Die Nebenkosten werden zusätzlich zu vorstehender Ziffer 1 pauschal pro Beauftragung mit 5 % des gesamten Nettohonorars berechnet. Übernachtungskosten werden extra auf Nachweis erstattet.
3. Die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe wird zu allen Honoraren, Zuschlägen und Nebenkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Der AG ist auf Anforderung des ANs in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet. Die Abschlagszahlungen werden spätestens nach 2 Wochen nach Zugang einer Rechnung beim AG zur Zahlung fällig.
5. Ist im Angebot eine Vorauszahlung vereinbart, so ist der AG verpflichtet, diese binnen 10 Tagen nach Abschluss des vorliegenden Vertrages zu erstatten. Der Vorschuss ist im Rahmen der ersten Abschlagsrechnung zu verrechnen.

§ 4 Rechte und Pflichten des AN
1. Der AN ist nur zur Erbringung berufsspezifischer Leistungen verpflichtet. Hierzu gehören insbesondere keine Rechtsdienstleistungen.
2. Die Hinweis-, Prüfungs- und Beratungspflichten des AN sind durch die in der Beauftragung vereinbarten Vertragsziele begründet und begrenzt.

§ 5 Haftpflichtversicherung
Der AN verfügt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine Berufshaftpflichtversicherung bei der AXA-Versicherung, Nr. 30233006570, mit folgenden Deckungssummen:
für Personenschäden 3.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 500.000,00 EUR

§ 6 Haftung
1. Die Haftung des ANs auf Schadensersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftigkeit, unerlaubter Handlung und für sonstige unmittelbare oder mittelbare Schäden – ist ausgeschlossen, es sei denn, einer der folgenden Fälle ist gegeben:
a) Der Sachverständige hat einen Mangel arglistig verschwiegen;
b) Der Sachverständige hat eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen;
c) Es kommt zu einem Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den AN oder durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
d) Es kommt zu einem sonstigen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den AN oder durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht; oder
e) Es kommt zu einem Schaden aus der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der nicht schon unter lit. a) bis lit. d) fällt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des ANs jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Soweit die Haftung des ANs gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Die Aufrechnung des AGs gegen Ansprüche des ANs ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des AGs ist unbestrittenen, rechtskräftig festgestellt oder synallagmatisch mit der Forderung des ANs verknüpft.
2. Zurückbehaltungsrechte gegen Ansprüche des AN sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf derselben Beauftragung beruhen. Macht eine Partei von einem Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, ist sie zur betragsmäßigen Bezifferung des Interesses, das durch die Rechtsausübung gesichert werden soll, verpflichtet. Die andere Partei kann die Ausübung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts abwenden, indem sie in Höhe des bezifferten Betrages Sicherheit leistet.

§ 8 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Blomberg.
2. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB findet – auch im Sinne einer Beweislastregel – keine Anwendung.

Blomberg, den 06.03.2025